Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Besteller i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.3 Spätestes mit der Annahme der Ware oder sonstigen Leistungen gelten diese Bedingungen durch den Besteller – selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruches durch diesen – als vorbehaltlos angenommen.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vortragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns oder unsere bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Angebote/Bestellungen

2.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. MVK ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei MVK anzunehmen.
2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden. Druck- und Schreibfehler sind für MVK nicht verbindlich.
2.3 Angebote von MVK sind freibleibend, Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MVK. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von MVK zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von MVK. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, allerdings sind wir nicht verpflichtet, diese Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten und Gegenständen vorzunehmen.
2.6 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält MVK sich seine Eigentums-, und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Alle Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MVK Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag MVK nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

 

3. Preise

3.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Es gelten die Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4. Gefahrübergang

4.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
4.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über.
4.3 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
4.4 Bei Lieferung der Aufstellung und Montage geht die Gefahr auf den Besteller über am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt.

 

5. Zahlung

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
5.2 Die Annahme von Wechseln, sofern dies vereinbart wurde, und von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Spesen der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
5.3 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich MVK vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von MVK anerkannt wurden.
5.5 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Fristen und Termine

6.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MVK. Die Einhaltung von Fristen durch MVK setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
6.2 Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflußbereich von MVK liegen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist MVK berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird  die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
6.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn dar Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich MVK das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich MVK das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit MVK Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmässig durchzuführen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware MVK unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen (Wohn)/Sitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MVK außergerichtliche Kosten einer Klage gemäss § 771ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den MVK entstandenen Ausfall.
7.4 MVK ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräussern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an MVK ab, die ihm durch die Weiterveräusserung gegen einen Dritten erwachsen. MVK nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist MVK berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller MVK umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
7.7 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für MVK. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit MVK nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt MVK an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MVK gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen MVK nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

8. Gewährleistung, Serviceleistungen

8.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet MVK für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung bei Werkleistungen.
8.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. MVK ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem Erfordernis entweder beim Besteller oder bei MVK durchgeführt. MVK ist berechtigt, die Nachbesserung beim Besteller zu verweigern, wenn die Reisekosten sowie der damit zusammenhängende Zeitaufwand für MVK in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel stehen. Werden Nachbesserungen beim Besteller durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten. Der Besteller befolgt im Rahmen des ihm Zumutbaren Hinweise von MVK zur Fehleranalyse. Der Besteller hat den möglicherweise fehlerhaften Gegenstand uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Besteller garantiert die ordnungsgemäße Funktion seiner Hardware. Eventuelle Beschädigungen seiner Hardware durch die mit Softwareinstallation beauftragten Mitarbeiter von MVK sind im schriftlichen Protokoll festzuhalten und von Mitarbeitern von MVK zu unterzeichnen. Für verspätet geltend gemachte Beschädigungen an der Hardware wird keine Haftung übernommen, es sei denn die Beschädigung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.3 Die Mängelansprüche erstrecken sieh nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermässige oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von aussen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschliesslich Service-Level haben können, MVK rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
8.4 Verlangt der Besteller eine Gewährleistung-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung von MVK vorzulegen. Nicht bei MVK gekaufte Waren werden gemäss Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen MVK und dem Besteller besteht. Der Gewährleistungs-/ Garantiestatus muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistung-/Garantiestatus mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.
8.5 Im Gewährleistungs-/Garantiefall ertolgt bei Verbrauchern Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr von MVK. Bei Untemehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von MVK. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. MVK übernimmt für Schäden durch unsachgemässe Verpackungen keine Haftung.
8.6 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen; erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für den Versand.
8.7 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.9 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber MVK anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.10 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
8.11 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn MVK die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzpflichten von MVK gem. Ziff. 10 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
8.12 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.9 ). Gegenüber Unternehmern leistet MVK bei gebrauchten Sachen keine Gewähr. Bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.13 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.14 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist MVK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht.
8.15 Sofern nicht ausdrücklich – bei Unternehmern schriftlich – etwas Abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch MVK nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8.16 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofem keine Leistungserbringung gewünscht wird.

 

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im folgenden: Schutzrechte) durch die von MVK gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemässe Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller MVK unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit MVK zu führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzvng, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Bestellers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von MVK gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

10. Schadenersatz

10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von MVK auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MVK. Gegenüber Unternehmern haftet MVK bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei leichter Fährlässigkeit generell ausgeschlossen.
10.2 Eine weitergehende Haftung von MVK für einen von MVK zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt.
10.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn MVK grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von MVK zurechenbaren Körper- und Gcsundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschliesslich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung.
10.5 Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Haftung von MVK ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von MVK sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter von MVK.
10.6 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die MVK nach den vorstehenden Bestimmungen aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und MVK die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen von MVK innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

 

11. Abtretungsverbot

11.1 Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
12.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile unser Geschäftssitz.
12.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

Heek, den 04.05.2007